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Bund für vereinfachte rechtschreibung

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Statuten

1.

Unter dem namen «Bund für vereinfachte rechtschreibung» (BVR) besteht ein verein nach art. 60—79 zgb. Sein juristischer sitz ist identisch mit dem seiner geschäfts­stelle.

2.

Der BVR tritt für die verbesserung und vereinfachung der deutschen recht­schreibung ein.

3.

Der BVR ist parteipolitisch unabhängig und befasst sich aus­schliesslich mit fragen der recht­schreibung.

4.

Der BVR pflegt beziehungen zu institutionen und persönlichkeiten im in- und ausland, die ähnliche ziele ver­folgen.

5.

Der BVR propagiert die reform­bestrebungen in der öffentlich­keit. Er ver­anlasst die heraus­gabe von schriften in verein­fachter schreib­weise und gibt selbst solche heraus. Er gibt ein informations­organ heraus. Dieses wendet grundsätzlich die verein­fachte recht­schreibung an; einzelheiten legt der vorstand fest.

6.

Der BVR empfiehlt seinen mitgliedern, durch praktische an­wendung der ver­einfachten recht­schreibung in korres­pondenzen und publi­kationen den reform­gedanken zu ver­breiten.

7.

Die mitgliedschaft ist natürlichen und juristischen personen offen. Mit­glieder, die dem BVR schaden, kann die general­versammlung aus­schliessen.

8.

Die organe des BVR sind:

 

a)

die generalversammlung (gv). Die ordentliche gv wird vom vorstand einmal im jahr zwischen dem 31. januar und dem 31. märz ein­berufen.

b)

der vorstand, bestehend aus mindestens 3 mit­gliedern. Seine amts­zeit ist 2 jahre.

c)

die kontrollstelle

d)

die urabstimmung. Der vorstand oder 1/10 der mitglieder können eine urab­stimmung oder eine ausser­ordentliche gv ver­langen.

9.

Die geschäfte der gv sind:

 

a)

protokoll

b)

jahresbericht

c)

jahresrechnung. Das geschäfts­jahr ent­spricht dem kalender­jahr.

d)

festsetzung des mitglieder­beitrages

e)

wahlen von präsidium, vor­stand und kontroll­stelle

f)

behandlung von anträgen. Anträge des vor­standes müssen auf der ein­ladung traktan­diert werden. Anträge von mit­gliedern müssen 3 wochen vor der gv schriftlich ein­gereicht werden.

g)

verschiedenes

10.

Für statuten­änderungen und für einen be­schluss über auf­lösung des ver­eins ist eine mehr­heit von 2/3 der an­wesenden mit­glieder nötig.

11.

Bei auf­lösung ist das vereins­vermögen einer ver­wandten insti­tution oder einer wohl­tätigen organi­sation zu über­weisen.

Diese statuten ersetzen jene vom 31. januar 1970, sie treten nach publikation im vereins­organ in kraft.

 

Zürich, den 1. februar 1992

 

Der präsident
Rolf Landolt

Der geschäftsführer
Patrick Hunziker